Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_84/2026
Urteil vom 12. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Januar 2026 (PF250061-O/U).
Erwägungen
1.
Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Dezember 2025, die Einzimmerwohnung an der U.________strasse in V.________ unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben.
Eine vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2026 mit einlässlicher Begründung ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit vom 16. Februar 2026 datierter, der Post indessen erst am 18. Februar 2026 übergebener Eingabe Beschwerde. Ein Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 20. Februar 2026 ab. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 10. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 16./18. Februar 2026 offensichtlich nicht, legt der Beschwerdeführer darin doch nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 10. März 2026 gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer